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Arzneimittel
Welche "Naturarzneimittel" werden noch bezahlt?
Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Krankenkassen bezahlt. Nicht jedoch eine Vielzahl von
"Naturarzneimitteln", die als nebenwirkungsarm zu den nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zählen; diese
müssen Patienten selbst bezahlen. - Nur in Ausnahmefällen können Ärzte die nicht-verschreibungspflichtigen
Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen verordnen. - Welche das im Einzelnen sind, erfahren Sie am besten von Ihrem
behandelnden Arzt oder von den nachfolgend genannten Arzneimittelfirmen:
- ABNOBA
Heilmittel GmbH, Hohenzollernstr. 16, 75177 Pforzheim
Michel Barkhoff, Gabriele Katzwinkel, Tel. (0 72 31) 31 50 50
- HELIXOR
Heilmittel GmbH u. Co., Fischermühle, 72348 Rosenfeld
Therapieberatung, Tel. (0 74 28) 93 53 44
- WALA
Heilmittel GmbH, Postfach 11 91, 73085 Eckwälden/Bad Boll
Bettina Janetschek, Tel. (0 71 64) 930 2156
- WELEDA AG
Welda AG, Möhlerstr. 3, 73525 Schwäbisch Gmünd
Medizinische Hotline: Tel. (0 71 71) 919-555
Die Regelungen benachteiligen besonders chronisch Erkrankte, etwa mit gastroenterologischen Erkrankungen, Hepatits C,
Asthma, Rheuma, Heuschnupfen. Sie müssen die Kosten für vom Arzt verordnete nicht-verschreibungspflichtige Naturarzneimittel
allein tragen und können diese Ausgaben nicht einmal bei der Berechnung der Belastungsobergrenze zur
Anrechnung bringen!!
Chronisch Kranke sollen an sich nicht mehr als 1% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen
selbst an Zuzahlungen (für Medikamente, Praxisgebühr, bei Krankenhausaufenthalten usw.) zu leisten haben. Zu den
Bruttoeinnahmen zählen u.a. das Arbeitseinkommen, Renten, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Zinsen aus Kapitalvermögen,
Mieteinnahmen.
Für Menschen, die nicht chronisch erkrankt sind, beträgt die Belastungsobergrenze 2% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen.
Übersteigen ihre Zuzahlungen (für Medikamente, Praxisgebühr, bei Krankenhausaufenthalten usw.) diesen Prozentsatz, können
sie sich von ihrer Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen. Auch hier dürfen die Ausgaben für ärztlich verordnete
nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht in Anrechnung gebracht werden.
Mistelpräparate werden im Rahmen der Krebstherapie bezahlt
Anthroposophische Mistelpräparate (abnobaVISCUM®, HELIXOR®, Iscador® und Iscucin®) können bei Krebserkrankungen während
des gesamten Krankheitsverlaufs zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, phytotherapeutische Arzneimittel ausschließlich
für die palliative Therapie. Sollte eine Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen, kann man sich inzwischen auf eine Reihe von
Urteilen beziehen:
- Rechtskräftig sind Urteile der Sozialgerichte Düsseldorf (1.3.05 und 4.8.05), Dresden (29.6.06), Speyer (11.6.07),
Lüneburg (15.1.08), Wiesbaden (4.7.08), Heilbronn (24.7.08), Kiel (20.5.09), Dessau-Roßlau (28.10.09).
- Zweitinstanzlich hat inzwischen auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (11.11.09 - Az: 11 KA 101/06) die Rechtsauffassung
vertreten, dass die Therapie mit anthroposophischen Mistelpräparaten zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen.
Haben Sie oder Ihr behandelnder Arzt weitere Fragen zur Kostenübernahme, empfehlen wir, sich an den Arzneimittelhersteller des
jeweiligen Mistelpräparates (Adressen und Telefonnummer: siehe oben) zu wenden.
Umfangreiche Informationen zur Misteltherapie unter www.mistel-therapie.de |
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