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Arzneimittel

Welche "Naturarzneimittel" werden noch bezahlt?

Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Krankenkassen bezahlt. Nicht jedoch eine Vielzahl von "Naturarzneimitteln", die als nebenwirkungsarm zu den nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zählen; diese müssen Patienten selbst bezahlen.  -  Nur in Ausnahmefällen können Ärzte die nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen verordnen. - Welche das im Einzelnen sind, erfahren Sie am besten von Ihrem behandelnden Arzt oder von den nachfolgend genannten Arzneimittelfirmen:
  • ABNOBA
    Heilmittel GmbH, Hohenzollernstr. 16, 75177 Pforzheim
    Michel Barkhoff, Gabriele Katzwinkel, Tel. (0 72 31) 31 50 50
  • HELIXOR
    Heilmittel GmbH u. Co., Fischermühle, 72348 Rosenfeld
    Therapieberatung, Tel. (0 74 28) 93 53 44
  • WALA
    Heilmittel GmbH, Postfach 11 91, 73085 Eckwälden/Bad Boll
    Bettina Janetschek, Tel. (0 71 64) 930 2156
  • WELEDA AG
    Welda AG, Möhlerstr. 3, 73525 Schwäbisch Gmünd
    Medizinische Hotline: Tel. (0 71 71) 919-555
Die Regelungen benachteiligen besonders chronisch Erkrankte, etwa mit gastroenterologischen Erkrankungen, Hepatits C, Asthma, Rheuma, Heuschnupfen. Sie müssen die Kosten für vom Arzt verordnete nicht-verschreibungspflichtige Naturarzneimittel allein tragen und können diese Ausgaben nicht einmal bei der Berechnung der Belastungsobergrenze zur Anrechnung bringen!!
Chronisch Kranke sollen an sich nicht mehr als 1% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen selbst an Zuzahlungen (für Medikamente, Praxisgebühr, bei Krankenhausaufenthalten usw.) zu leisten haben. Zu den Bruttoeinnahmen zählen u.a. das Arbeitseinkommen, Renten, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Zinsen aus Kapitalvermögen, Mieteinnahmen.
Für Menschen, die nicht chronisch erkrankt sind, beträgt die Belastungsobergrenze 2% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Übersteigen ihre Zuzahlungen (für Medikamente, Praxisgebühr, bei Krankenhausaufenthalten usw.) diesen Prozentsatz, können sie sich von ihrer Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen. Auch hier dürfen die Ausgaben für ärztlich verordnete nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht in Anrechnung gebracht werden.

Mistelpräparate werden im Rahmen der Krebstherapie bezahlt

Anthroposophische Mistelpräparate (abnobaVISCUM®, HELIXOR®, Iscador® und Iscucin®) können bei Krebserkrankungen während des gesamten Krankheitsverlaufs zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, phytotherapeutische Arzneimittel ausschließlich für die palliative Therapie. Sollte eine Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen, kann man sich inzwischen auf eine Reihe von Urteilen beziehen:
  • Rechtskräftig sind Urteile der Sozialgerichte Düsseldorf (1.3.05 und 4.8.05), Dresden (29.6.06), Speyer (11.6.07), Lüneburg (15.1.08), Wiesbaden (4.7.08), Heilbronn (24.7.08), Kiel (20.5.09), Dessau-Roßlau (28.10.09).
  • Zweitinstanzlich hat inzwischen auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (11.11.09 - Az: 11 KA 101/06) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Therapie mit anthroposophischen Mistelpräparaten zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen.
Haben Sie oder Ihr behandelnder Arzt weitere Fragen zur Kostenübernahme, empfehlen wir, sich an den Arzneimittelhersteller des jeweiligen Mistelpräparates (Adressen und Telefonnummer: siehe oben) zu wenden.

Umfangreiche Informationen zur Misteltherapie unter www.mistel-therapie.de