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Arzneimittel
Welche "Naturarzneimittel" werden noch bezahlt?
Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Krankenkassen bezahlt. Nicht jedoch eine Vielzahl von
"Naturarzneimitteln", die als nebenwirkungsarm zu den nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zählen; diese
müssen Patienten selbst bezahlen. - Nur in Ausnahmefällen können Ärzte die nicht-verschreibungspflichtigen
Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen verordnen. - Welche das im Einzelnen sind, erfahren Sie am besten von Ihrem
behandelnden Arzt oder von den nachfolgend genannten Arzneimittelfirmen:
- ABNOBA
Heilmittel GmbH, Hohenzollernstr. 16, 75177 Pforzheim, Tel. 07231 315050
- HELIXOR
Heilmittel GmbH u. Co., Fischermühle, 72348 Rosenfeld, Tel.07428 935-0
- WALA
Heilmittel GmbH, Postfach 11 91, 73085 Eckwälden/Bad Boll, Tel. 071 64 9 30-181
- WELEDA AG
Welda AG, Möhlerstr. 3, 73525 Schwäbisch Gmünd, Tel. 07171 919 414
Die Regelungen benachteiligen besonders chronisch Erkrankte, etwa mit gastroenterologischen Erkrankungen, Hepatits C,
Asthma, Rheuma, Heuschnupfen. Sie müssen die Kosten für vom Arzt verordnete nicht-verschreibungspflichtige Naturarzneimittel
allein tragen und können diese Ausgaben nicht einmal bei der Berechnung der Belastungsobergrenze zur
Anrechnung bringen!!
Chronisch Kranke sollen an sich nicht mehr als 1% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen
selbst an Zuzahlungen (für Medikamente, Praxisgebühr, bei Krankenhausaufenthalten usw.) zu leisten haben. Zu den
Bruttoeinnahmen zählen u.a. das Arbeitseinkommen, Renten, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Zinsen aus Kapitalvermögen,
Mieteinnahmen.
Für Menschen, die nicht chronisch erkrankt sind, beträgt die Belastungsobergrenze 2% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen.
Übersteigen ihre Zuzahlungen (für Medikamente, Praxisgebühr, bei Krankenhausaufenthalten usw.) diesen Prozentsatz, können
sie sich von ihrer Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen. Auch hier dürfen die Ausgaben für ärztlich verordnete
nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht in Anrechnung gebracht werden.
Zur Misteltherapie
Palliative Therapie von Krebserkrankungen
Anthroposophische und phytotherapeutische Mistelpräparate (abnobaVISCUM®, HELIXOR®, Iscador® und Iscucin®) können zu Lasten
der Krankenkassen verordnet werden.
Adjuvante Behandlung (außerhalb der palliativen Situation)
Hierzu liegt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.5.2011 (Az: B 6 KA 25/10) vor. Es hat die Verordnungsfähigkeit
zu Lasten der Krankenkassen noch nicht abschließend entschieden. Nach diesem Urteil "müssen" die Krankenkassen die
adjuvante Misteltherapie nicht mehr bezahlen, "können" es aber aus Kulanzgründen in einer Einzelfallentscheidung oder
auch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Systemversagens". Versicherte sollten sich deshalb bezüglich einer
Kostenerstattung an Ihre Krankenkasse wenden. Die Ärzte werden wegen des jetzt bestehenden sehr hohen Regressrisikos
die Mistel nur auf einem Privatrezept verordnen.
Weitergehende Informationen:
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